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Die Reform des deutschen Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, bringt erhebliche Erleichterungen im Hinblick auf die Beteiligung von im EU-Ausland wohnhaften Gesellschaftern und erhöht deutlich ihre Einsetzbarkeit als Vehikel zur Übertragung von deutschen Liegenschaften in einem internationalen Kontext.

Ab sofort unterscheidet das deutsche Recht zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Während die nicht rechtsfähige Gesellschaft kein Vermögen hat (§ 740 Abs. 1 BGB), werden die Beiträge der Gesellschafter (insbesondere Einlagen, also von den Gesell-schaftern in die GbR eingebrachtes Vermögen) sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte (Aktiva) und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten (Passiva) Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB). Die rechtsfähige Gesellschaft erwirbt somit als solche, also als Rechtssubjet (obgleich nach wie vor nicht als juristische Person), Rechte und kann Verbindlichkeiten eingehen und nimmt als solche am Rechtsverkehr teil (§ 705 Abs. 2 BGB)1.  

Dabei wird die Rechtsfähigkeit faktisch und nach außen sichtbar durch Eintragung in ein zu diesem Zweck eigens geschaffenes Gesellschaftsregister erlangt2. Die Gesellschaft muss in diesem Fall als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 BGB). 

Die Eintragung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister ist z.B. verpflichtend, wenn sie im Grundbuch als Eigentümerin einer Immobilie eingetragen werden soll (§ 47 Abs. 2 GBO). Im Ergebnis wird der GbR mit Eintragung ins Gesellschaftsregister ein standesgemäßer Außenauftritt – die Juristen sprechen von Subjektpublizität – verpasst. Zukünftig bescheinigt der Auszug aus dem Register, wie die Gesellschaft heißt, dass sie überhaupt existiert (!), wer sie vertritt, also wirksam Rechtsgeschäfte für sie schließen kann und wer als Gesellschafter an ihr beteiligt ist. 

Ein ganz wesentlicher Aspekt der neuen rechtsfähigen eGbR ist, gerade im Hinblick auf Gesellschafter, die ihren Sitz oder Wohnsitz im europäischen wie außereuropäischen Ausland haben, die in § 706 BGB eröffnete Möglichkeit, neben einem in Deutschland verorteten sog. Vertragssitz – dies ist der Sitz, der in der Satzung als Sitz der Gesellschaft bestimmt wird und der dafür sorgt, dass auf die Gesellschaft deutsches Recht anzuwenden ist – einen Verwaltungssitz im Ausland zu begründen. Liegt dieser in einem EU-Mitgliedstaat, so kann er als solcher gleichzeitig als Geschäftsanschrift zum Gesellschaftsregister angemeldet werden (§ 707 Abs. 2 Nr.  lit. c BGB). Dies war bisher – zumindest bedenkenlos – nicht möglich und ein entsprechender Hemmschuh beim grenzüberschreitenden Einsatz der GbR. Zukünftig können also zwei Gesellschafter, deren Wohnsitz sich z.B. in Frankreich befindet, von wo aus sie die Geschäfte der Gesellschaft führen, eine eGbR mit Sitz in einer deutschen Gemeinde gründen, in deren Eigentum sich von der eGbR vermietete Liegenschaften befinden3

Die Gründung einer eGbR durch in Frankreich ansässige Gesellschafter bietet zudem sehr interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der schenkweisen Übertragung deutscher Immobilien auf die Gesellschaft.

  1. Die kursiv dargestellten Textstellen sind wörtliche Zitat des Gesetzestextes. ↩︎
  2. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit ist im Gesetz zwar nicht streng formal an die Eintragung gebunden, vielmehr ist die Eintragung in § 707 Abs. 1 BGB als Wahlrecht der Gesellschafter ausgestaltet, jedoch sind wesentliche Rechte wie insbesondere der Erwerb von Grundstücksrechten (s. § 47 Abs. 2 GBO) an die Eintragung geknüpft. Man spricht hier von Eintragungsanreizen (vgl. MüKoBGB / Schäfer BGB § 707 Rn 2 oder Fleischer, DStR 2021, 430: Rundgang durch den Regierungsentwurf Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts). Es ist somit zwar weiterhin möglich, dass eine rechtsfähige GbR ohne Eintragung existiert, doch wird man in der Praxis häufig nicht um die Eintragung herumkommen, will man etwas mit dieser Rechtsfähigkeit anfangen. ↩︎